Nutzungsrechte

    WAS SIND NUTZUNGSRECHTE?

    Wenn ein Werk geschaffen wird, darf der Käufer es nur verwenden, wenn ihm sogenannte Nutzungsrechte eingeräumt werden (UrhG §31). Denn mit dem Auftrag des Schaffens erwirbt der Auftraggeber nicht gleich auch das Recht auf Verwendung. Das geschaffte Werk, in meinem Fall die Illustration, gehört immer mir- dem Urheber.

    Warum gibt es Nutzugsrechte und warum sind sie wichtig? 

    Die häufigste Reaktion auf die Erklärung der Existenz der Nutzungsrechte ist Unverständnis. Viele haben die Befürchtung über den Tisch gezogen und ungerecht behandelt zu werden. Denn warum sollte man für einen Auftrag doppelt zahlen? Aber dies ist keinesfalls der Fall! Denn die Rechnung besteht aus dem Teil der Arbeitsleistung und den Nutzungsrechten. Der Illustrator Felix Scheinberger schreibt in seinem Buch2:“[…] Der wahre Wert einer Illustration liegt in ihrer Anwendung. Illustrationen sind keine Bilder, die man primär rahmt und ausstellt […]. Sie werden reproduziert.[…]“ Und hier liegt die Krux in der Sache. Ein Bäcker kann seine Brötchen nur einmal verkaufen. Ein Gärtner einen Garten nur einmal gestalten. Ein Tischler einen Tisch nur einmal bauen. Man könnte mit den Berufen immer so fort fahren, denn das Fazit des ganzen ist: Wünscht der Kunde sich noch mehr Brötchen, ein neues Gartendesign oder einen neuen Tisch, entsteht immer ein neuer Auftrag, der bezahlt werden muss. Aber Illustrationen braucht man im einfachsten Sinn nur auf den Kopierer zu legen und zu reproduzieren ohne das ein neuer Auftrag gegen Bezahlung zustande kam. Und da durch die Reproduktion zusätzlich noch Geld verdient werden will, räumt der Gesetzgeber hier einen Schutz für den Urheber ein. Zusätzlich haben sie noch einen weiteren sinnvollen Nebeneffekt: Durch die Festlegung, wie der Kunde die Illustrationen verwerten darf, entstehen keine teuren Rechtsstreits – denn jede Partei weiß genau, wie er mit der Thematik umzugehen hat. 


    2Felix Scheinberger „100 Wege einen Vogel zu malen“, S. 218 (Verlag Hermann Schmidt Mainz) 

    Einräumungsmöglichkeiten 

    Nutzungsrechte sind leicht und sehr individuell zu berechnen. Zum einen unterscheidet man zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht. Bei dem einfachen Nutzungsrecht darf z.B. der Urheber auch neben dem Auftraggeber, anderen das Nutzungsrecht einräumen. Bei dem ausschließlichen Nutzungsrecht begrenzt sich die Rechteeinräumung auf den Auftraggeber, sodass auch dieser, neben dem Urheber, Verstöße ahnden darf. Zum anderen kann man das Gebiet, die Dauer, sowie den Umfang definieren. Ein Beispiel: Für eine Illustration wird das einfache Nutzungsrecht, sowie die Verwendung in Deutschland, der Zeitraum von 5 Jahren und ein geringer Umfang von einer Auflage von 500 Stück festgelegt. Zusätzlich wird bestimmt, dass sie nur als Buchcover und für Offlinewerbung genutzt werden darf. 

    Das Total Buy-Out 

    Dadurch, dass die Nutzung sehr individuell anpassbar ist, sollte eins deutlich sein: Je mehr Rechte der Auftraggeber inne haben möchte, desto teurer werden die Nutzungsrechte. D.h., das Total Buy-Out ist der Rolls Royce unter den Nutzungsrechten. Es beinhaltet das exklusive Nutzungsrecht, eine weltweite und eine zeitlich -wie inhaltlich unbegrenzte Nutzung. Das Urheberrecht wird hierbei nicht angetastet, da es unverkäuflich ist. 

    Wie werden die Nutzungsrechte berechnet?

    Nutzungsrechte berechnen sich anhand der Entwurfsleistung und dem so genannten Multiplikator. Jeder Kategorie (Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer, Nutzungsumfag/Inhalt) liegen Faktoren zugrunde, die zusammenaddiert den Multiplikator ergeben. Dieser Multiplikator wird mit der Entwurfsleistung multipliziert, um die Kosten der Nutzungsrechte zu berechnen. 

    Du hast noch Fragen?

    Das Thema „Nutzungsrechte“ ist ein komplexes Thema. Wenn du noch Fragen hast oder (eine) Illustration(en) benötigst, kannst du dich gerne an mich wenden. Ich kalkuliere dir ein auf dich passendes Angebot.